Modularisierung des Wirtschaftsprüfungs-examens

Erhöhung der Attraktivität und Modernisierung des WP-Examens –

Das Wirtschaftsprüfungsexamen in seiner bisherigen Form als Blockprüfung erscheint zunehmend weniger attraktiv. Es erschwert eine flexible persönliche und berufliche Lebensplanung, zum Beispiel bei der Familiengründung oder bei der Wahrnehmung von Auslandsstationen.

Der Vorstand der WPK hält es für erforderlich, die Prüfung im Sinne einer zeitgemäßen und zukunftsorientierten Neuausrichtung des Berufsexamens zu modernisieren. Die Prüfung soll der Ausbildungs- und Lebenswirklichkeit angepasst und nach dem Vorbild von Hochschulprüfungen strukturiert werden.

Der Vorstand der WPK spricht daher sich für eine Modularisierung der Prüfung aus.

Was heißt Modularisierung?

Jedes der vier Prüfungsgebiete

  • Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
  • Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
  • Wirtschaftsrecht
  • Steuerrecht

soll als einzelnes Modul abgelegt werden können und besteht wie bisher aus schriftlicher und mündlicher Prüfung. Neu ist, dass ein bestandenes Modul nicht verfällt. Wenn alle Module bestanden sind, ist das Examen insgesamt bestanden. Jedes Modul kann zweimal wiederholt werden.

Die Modularisierung trägt auch der gewachsenen Stofffülle Rechnung. Zugleich soll ein Anreiz gesetzt werden, nach Bestehen erster Module dabei zu bleiben und sich nicht schon frühzeitig beruflich anders zu orientieren. So könnte die Modularisierung auch die Zahl der Teilnehmer am Wirtschaftsprüfungsexamen positiv beeinflussen.

Die hohe Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens muss selbstverständlich unverändert erhalten bleiben.

Die Regelungen im Einzelnen

  • Die Modularisierung des WP-Examens ist eine zusätzliche Möglichkeit, den Ablauf der Prüfung zu gestalten. Sie ist ein Angebot an die Kandidatinnen und Kandidaten, die von ihnen zu absolvierenden Prüfungsgebiete in einem oder mehreren Prüfungsterminen in Angriff nehmen zu können. Die bisherigen Zugangswege einschließlich der Möglichkeiten, das WP-Examen in verkürzter Form abzulegen (§§ 8a, 13 bis 13b WPO), bleiben ebenso unberührt wie auch die bisherige Blockprüfung. An alle Kandidatinnen und Kandidaten sollen zudem weiterhin einheitliche Anforderungen gestellt werden.
  • Jedes der (maximal) vier Prüfungsgebiete kann gesondert abgelegt werden. Das WP-Examen ist dann bestanden, wenn alle abzulegenden Prüfungsgebiete erfolgreich absolviert wurden. Innerhalb eines Prüfungsgebietes soll keine weitere Aufteilung möglich sein.
  • Die Klausurdauer soll unverändert zwischen vier und sechs Stunden betragen.
  • Schriftliche und mündliche Prüfung eines Prüfungsgebietes sollen wie bisher in zeitlichem Zusammenhang stattfinden. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung soll also nicht erst dann erfolgen können, wenn alle Prüfungsgebiete schriftlich bestanden sind.
  • Ein Kurzvortrag soll wie bisher Bestandteil der mündlichen Prüfung sein. Der Vortrag soll künftig immer im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ gehalten werden und Auftakt der entsprechenden mündlichen Prüfung sein. Drei Vortragsthemen sollen zur Auswahl stehen.
  • Die Prüfung jedes einzelnen Prüfungsgebietes soll wie bisher zweimal wiederholt werden können.
  • Für die Ergänzungsprüfung bleibt künftig kein Anwendungsbereich mehr.
  • Für die Ablegung aller Prüfungsgebiete soll ein Zeitraum von bis zu acht Jahren gewährt werden.
  • Wenn nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums noch nicht alle Prüfungsgebiete bestanden sind, werden die bereits bestandenen Prüfungsgebiete sowie die Fehlversuche gelöscht. Kandidatinnen und Kandidaten können dann einen neuen Achtjahreszeitraum „bei Null“ beginnen.
  • Für die verkürzte Prüfung nach § 13a WPO (Prüfung zum Wirtschaftsprüfer für vereidigte Buchprüfer) soll keine Modularisierung eingeführt werden.
  • Ein modularisiertes Examen soll möglichst erstmals im Prüfungstermin I/2019 angeboten werden.
  • Die Zulassung zum Examen soll nach mindestens sechsmonatiger praktischer Tätigkeit möglich sein. Dabei soll kein Mindestmaß an Prüfungstätigkeit gefordert werden, um nicht solche Bewerberinnen und Bewerber zu benachteiligen, die in Prüfungspraxen mit nur wenigen Prüfungsmandaten tätig sind.
    Vor der Teilnahme an dem Prüfungsmodul „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ müssen jedoch die drei- beziehungsweise vierjährige Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Prüfungstätigkeit vollständig nachgewiesen werden.
    Voraussetzung für die vorzeitige Zulassung ist eine Änderung von § 9 WPO. Hierfür wird gegebenenfalls ein längerer Zeitrahmen erforderlich sein als für eine Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung.