Steuerzinssatz von 6% noch verfassungsgemäß – Einspruch gegen hohe Zinsen weiter möglich

Das Finanzgericht Münster hält den Steuerzinssatz von 6% noch für verfassungsgemäß. Eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützte Musterklage wurde damit in erster Instanz abgewiesen (Az.: 10 K 2472/16 E).

  • Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen und damit den Weg zum höchsten deutschen Steuergericht freigemacht.
  • Der BdSt wird gemeinsam mit den Klägern die Urteilsgründe prüfen und dann wahrscheinlich Revision einlegen. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung ist in einigen Wochen zu rechnen.
  • Für die Praxis hat das Urteil zunächst keine Auswirkungen. Steuerzahler können weiterhin gegen die hohen Steuerzinsen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf ein bereits laufendes Parallelverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden (Az.: I R 77/15).

Zum Hintergrund

Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, beispielsweise für das Steuerjahr 2015 am 1. April 2017. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25% pro Monat bzw. 3% pro Jahr ein.

 

Quelle: https://www.steuerzahler.de/Steuerurteil-Hohen-Zinsen-bleiben-vorerst-bestehen/85978c97798i1p637/index.html