Das elektronische Transparenzregister kommt

Ab dem 1. Oktober 2017 sind Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erforderlich.

Ohne bislang größere Aufmerksamkeit in den Medien erlangt zu
haben, werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 auf Grundlage des im Juni 2017
beschlossenen Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetzes neue Regelungen des
Geldwäschegesetzes („GwG“) in Kraft treten, mit denen ein elektronisches
Transparenzregister eingeführt wird, das Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“
von „Vereinigungen“ und „bestimmten Rechtsgestaltungen“ enthalten soll. Veranlasst
wurde diese Gesetzesänderung durch die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU aus dem
Jahr 2015, welche zum Zwecke der Verschärfung der Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung erlassen worden war.

Ziel des Gesetzgebers ist es, die hinter einer „Vereinigung“ stehende, die Kontrolle
über sie ausübende natürliche Person zu erfassen. Zur Durchsetzung dieses Ziels
werden den betroffenen Personen entsprechende gesetzliche Mitteilungspflichten
gegenüber dem Betreiber des Transparenzregisters auferlegt. Bei Verstößen drohen
hohe Bußgelder.

Von den Mitteilungspflichten betroffen sind „Vereinigungen“, worunter alle juristischen
Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften fallen, sowie
weitere vergleichbare „Rechtsgestaltungen“, wie insbesondere nichtrechtsfähige
Stiftungen und Trusts. Nicht erfasst sind somit Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Diese Betroffenen sind gegenüber dem Betreiber des Transparenzregisters
mitteilungspflichtig, d.h. sie sind verpflichtet, bestimmte Angaben über den
„wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen.

Damit die jeweilige Vereinigung ihrer Mitteilungspflicht nachkommen kann, sind ihr
gegenüber die an ihr unmittelbar beteiligten Anteilseigner zur Angabe verpflichtet,
wenn sie selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder unmittelbar von einem
wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert werden. Personen, die in einer Beteiligungskette
weiter hinten stehen, muss ein Anteilseigner somit nicht angeben. Schließlich ist der
wirtschaftlich Berechtigte selbst zur Angabe gegenüber der Vereinigung verpflichtet,
wenn er den Anteilseigner mittelbar kontrolliert. Die Angaben sind online über die Seite
www.transparenzregister.de vorzunehmen.

Jeder Betroffene muss also prüfen, wer „wirtschaftlich Berechtigter“ ist. Dies ist eine
natürliche Person, welche die Kontrolle, d.h. einen unmittelbar oder mittelbar beherr-
schenden Einfluss, über die „Vereinigung“ oder „bestimmte Rechtsgestaltung“ ausüben
kann. Dies ist gegeben, wenn bei einer juristischen Person (außer bei rechtsfähigen
Stiftungen) ein Gesellschafter entweder unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der
Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert. Dem wird
gleichgestellt, wer eine Kontrolle „in vergleichbarer Weise“ ausübt. Insoweit ist bspw.
an Stimmrechts-Poolvereinbarungen, Sonderrechte in Satzungen, Treuhandstrukturen
oder eine Kontrolle im Rahmen atypisch stiller Gesellschaften zu denken.

Bei mehrgliedrigen Beteiligungsstufen findet die genannte 25 %-Grenze auf die
Zwischenstufen keine Anwendung. Stattdessen muss in Bezug hier eine
Mehrheitsbeteiligung oder eine Kontrolle entsprechend den Regelungen des § 290
Abs. 2-4 HGB vorliegen (also bei Gesellschaftern, die ein Mehrstimmrecht oder ein
Bestimmungsrecht betreffend Organmitglieder haben, bei Beherrschungsverträgen
usw.). Nur wenn sich keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln
lässt oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich
Berechtigter ist, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder
Vertragspartner als wirtschaftlich Berechtigter.

Bei Treuhandstrukturen und rechtsfähigen Stiftungen sind „wirtschaftlich Berechtigte“
der Treugeber, Verwalter von Trusts, die Mitglieder des Stiftungsvorstands,
Begünstigte von Stiftungen oder sonstige natürliche Personen, die auf sonstige Weise
unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder
Ertragsverteilung ausüben können.

Eine Nachforschungspflicht besteht für den gesetzlichen Vertreter einer Vereinigung
nicht. Jedoch muss laufend geprüft werden, ob Informationen zu der Person des
wirtschaftlich Berechtigten vorliegen. Um eine Haftung wegen Nichtbeachtung von
Compliance-Pflichten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, im Rahmen eines
internen Kontrollsystems jedes Jahr die der Vereinigung vorliegenden Angaben zu dem
wirtschaftlich Berechtigten überprüfen zu lassen und zu aktualisieren.

Die folgenden Angaben über den „wirtschaftlich Berechtigten“ sind laufend einzuholen
bzw. auf aktuellem Stand zu halten, aufzubewahren und mitzuteilen:

– Vor- und Nachname,
– Geburtsdatum,
– Wohnort sowie
– Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Soweit sich die Angaben bereits aus bestimmten öffentlichen Registern (z.B.
Handelsregister) ergeben oder es sich um ein börsennotiertes Unternehmen handelt,
gelten die Mitteilungspflichten als erfüllt. Diesbezüglich ist jedoch Achtsamkeit geboten:
Soweit es beispielsweise vereinzelt noch eine GmbH gibt, für die keine
Gesellschafterliste beim Handelsregister hinterlegt worden ist, besteht
Handlungsbedarf. Gleiches könnte auch für Kommanditgesellschaften generell gelten:
Zwar geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die Angaben zu den
Haftsummen der Kommanditisten eine wirtschaftliche Berechtigung wiedergeben. Dies
ist jedoch bei Lichte betrachtet nicht der Fall, weil schließlich die Kapitalbeteiligung des
Komplementärs nicht eingetragen ist.

Das Transparenzregister ist kein öffentliches Register. Einsichtsberechtigt sind
bestimmte Behörden, darüber hinaus aber auch jedermann, der „ein berechtigtes
Interesse“ darlegt. Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass ein Bezug zur
Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche nachvollziehbar vorgebracht werden
muss. Verweigert werden kann die Einsichtnahme, wenn der Betroffene darlegt, dass
die Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, wenn die Gefahr besteht,
dass er Opfer bestimmter schwerer Strafen, wie Betrug, Erpressung, Geiselnahme o.Ä.
wird, oder wenn er minderjährig oder geschäftsunfähig ist.