Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenze ab 2018 von €410 auf €800

Die Grenze für GWG wird ab dem 1.1.2018 von €410 auf €800 angeboben.Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten €410 nicht überschreiten (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG).

Mit Wirkung ab 2018 ist diese Grenze auf €800 (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben worden. Bis zu diesem Betrag brauchen also Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt zu werden, sondern können sofort in voller Höhe als Betriebs ausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen €410 und €800 um den Jahreswechsel kann es daher ggf. sinnvoll sein, diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von €150, aber nicht €1.000 überschreiten, besteht – ggf. alternativ zur Sofortabschreibung – die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten einzustellen; dieser wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab 2018 von €150 auf €250 angehoben. Die obere Grenze von €1.000 gilt jedoch unverändert weiter.