Steuer auf Bitcoin-Gewinne

Private Gewinne nach „Spekulationsfrist“ von einem Jahr steuerfrei.

Mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen konnten in den letzten Monaten erhebliche Gewinne erzielt werden. Wie sind diese Gewinne zu versteuern?

Mit dem richtigen Timing ließen sich die extremen Wertsteigerungen zu realen Geldgewinnen machen. So notierte der Bitcoin Anfang des Jahres 2017 noch bei rund USD 1.000 und stieg zwischenzeitlich auf bis zu USD 19.666 im Dezember 2017. Momentan ist der Kurs mit rund USD 8.000 wieder deutlich niedriger. Alle, die jedoch mit einem guten Timing Gewinne realisieren konnten, haben nun die steuerlichen Konsequenzen zu beachten. Nachfolgend sind die steuerlichen Auswirkungen für Gewinne, die im privaten Rahmen erzielt wurden, dargestellt.

Gewinn unterliegt dem persönlichen Steuersatz

Die Finanzverwaltung hat aktuell klargestellt, dass Bitcoins Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können (BT-Drucksache 17/14530, S. 40). Das bedeutet:

Werden Euros in Bitcoins umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Bitcoins“ angeschafft.

Werden Bitcoins innerhalb von zwölf Monaten nach der Anschaffung wiederverkauft, d.h. in Euros umgetauscht, sind Gewinne in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 23 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die sogenannte Abgeltungssteuer fällt darauf nicht an, da es sich steuerlich nicht um Kapitaleinkünfte handelt. Der Gewinn bleibt steuerfrei, wenn er unterhalb der jährlichen Freigrenze von EUR 600 bleibt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der „Anlage SO“.

Gewinn nach  zwölf Monaten steuerfrei

Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach dem Ablauf von zwölf Monaten, sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Werden Bitcoins nacheinander angeschafft und im selben Depot gehalten, gilt die „First in, first out„-Regel: Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns gelten die zuerst gekauften Bitcoins als zuerst verkauft.

Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.

Um die steuerlichen Konsequenzen im Auge behalten zu können, sollte in jedem Fall der Anschaffungszeitpunkt, der Anschaffungspreis und die gekaufte Menge festgehalten werden.

Umsatzsteuer fällt nicht an

Eine Frage ist auch, ob der Kauf und Verkauf  von Bitcoins der Umsatzsteuer unterliegt. Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahre 2013 klargestellt, dass Bitcoins zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, aber doch „privates Geld“ darstellen und deshalb von der Umsatzsteuer befreit sind (BT-Drucksache 17/14530, S. 41). Auch der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auf den Umtausch der virtuellen Währung zumindest im privaten Rahmen keine Umsatzsteuer anfällt (EuGH-Urteil, Aktenzeichen C-264/14).

Besteuerung im betrieblichen Bereich

Können Privatanleger mit der Mindesthaltedauer noch von Steuerfreiheit profitieren, ist das für gewerblich tätige Personen und Unternehmen nicht möglich. Vielmehr führen Geschäfte mit Bitcoins, die zum Betriebssvermögen gehören, meistens zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Somit unterliegen die erzielten Gewinne der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer.