Risiko der beschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Inländischer Geschäftsführer kann Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland begründen

In dem aktuellen Urteil vom 23.10.2018 (I R 54/16, BStBl II 2019, 365) hat der BFH entschieden, dass eine international tätige ausländische Kapitalgesellschaft durch ihren inländischen Geschäftsführer als deren Vertretungsorgan in Deutschland eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht begründen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Kapitalgesellschaft im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

In dem konkreten Sachverhalt hatte eine luxemburgische S.A. geklagt, die in den Streitjahren durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten wurde, der seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Die Geschäfte der S.A. führte der Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils hälftig von seinem Büro am Sitz der S.A. in Luxemburg und bei Außendienstterminen an seinem Wohnsitz in Deutschland. Bei diesen Terminen wurden auch Verträge im Namen der S.A. abgeschlossen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Gesellschaft auf Grund der inländischen Tätigkeiten des Geschäftsführers als deren ständiger Vertreter gem. § 13 AO eine Vertreterbetriebsstätte in Deutschland begründet habe. Der BFH hat diese Auffassung mit dem Hinweis bestätigt, dass sich die Geschäftsführertätigkeit und die Tätigkeit als ständiger Vertreter nicht ausschlössen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann der Inhaber eines Unternehmens nicht zugleich sein eigener (ständiger) Vertreter sein, da der Vertreterbegriff verlangt, dass der Vertreter anstelle des Unternehmers Handlungen vornimmt, die in dessen Betrieb anfallen. Erforderlich ist demnach die Personenverschiedenheit von Unternehmer und (ständigem) Vertreter. Diese Voraussetzungen können aber auch von Personen erfüllt werden, die in ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person tätig sind (Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft), da Organhandeln regelmäßig als Vertreterhandeln angesehen wird.

Die besondere praktische Relevanz dieses Urteils, mit dem der BFH eine lange Zeit strittige Frage entschieden hat, zeigt sich insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Kapitalgesellschaften, die hierdurch – auch ohne eine Betriebsstätte zu unterhalten – in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein können mit der Folge, dass Deutschland ein Besteuerungsrecht für die inländischen Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft zukommt.

Um diese regelmäßig unerwünschte Rechtsfolge zu vermeiden, ist der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland auf dem Gestaltungswege zu begegnen.

Gerne stehen wir Ihnen dabei beratend zur Seite!