Festsetzung von Steuerzinsen nur noch vorläufig

Die Höhe der Steuerzinsen begegnet verfassungsrechtlichen Zweifeln; Zinsfestsetzungen ergehen daher aktuell nur noch vorläufig.

Der BFH hatte mit Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) in einem Aussetzungsverfahren, also bei „summarischer“ Prüfung, entschieden, dass gegen die Höhe des Zinssatzes bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit 0,5% für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Diese Frage liegt nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 02.05.2019 (IV A 3 – S 0338/18/10002, BStBl I 2019, 448) bekannt gegeben, dass Zinsfestsetzungen nur noch vorläufig erfolgen. Für den Steuerpflichtigen hat dies den Vorteil, dass er gegen die Zinsfestsetzung keinen Einspruch mehr einlegen muss, sondern die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen wird, wenn auf Grund der diesbezüglichen Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts die Zinsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.

Aus diesem Grunde sollte also in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine ergangene Zinsfestsetzung vorläufig erfolgt ist. Einzelheiten hierzu sind regelmäßig in dem sog. „Erläuterungsteil“ des Steuerbescheides dargestellt.

Fehlt dieser Vorläufigkeitsvermerk, so sollte in den Fällen festgesetzter Nachzahlungszinsen mit Verweis auf das vorgenannte Musterverfahren Einspruch eingelegt werden. Werden hingegen Erstattungszinsen festgesetzt, so ist insoweit nichts weiter zu veranlassen.

Fraglich ist allerdings, ob im Falle der mit Vorläufigkeitsvermerk festgesetzten Erstattungszinsen abhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts später auch eine Änderung oder Aufhebung zulasten des Steuerpflichtigen erfolgen kann. Die dies bejahende Auffassung der Finanzverwaltung wird im Schrifttum überwiegend abgelehnt (vgl. z.B. L’habitant, NWB 31/2019, 2288).