Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht einer Insolvenzanmeldung bei durch Covid-19 ausgelöster Zahlungsunfähigkeit wird bis Ende September ausgesetzt.

Über Hilfsmaßnahmen im Zusamenhang mit der Corona-Pandemie haben wir Sie bereits am gestrigen Tage informiert (https://www.blog-vbr.de/2020/03/19/ad-hoc-informationen-zu-staatlichen-hilfsmassnahmen-wegen-corona/).

Am heutigen tage wurde zudem ein Gesetzesentwurf zum CorInsAG vorgelget, nach dem die Pflicht zur Anmeldung einer Insolvenz für eine durch Covid-19 bedingte Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird.

Voraussetzungen des Aufschubs nach dem Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG)

Unter den folgenden drei Voraussetzungen soll die geplante Regelung Anwendung finden:

  1. Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss durch die Corona-Pandemie verursacht sein;
  2. Die Chancen für eine Sanierung müssen aussichtsreich sein; dies ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen;
  3. Das Unternehmen muss nachweislich entweder
    1. anlässlich der Corona-Pandemie angebotenen öffentlichen Hilfen beantragt und noch nicht erhalten oder
    2. nachweislich mit potentiellen Geldgebern ernsthaft über eine Sanierung verhandelt haben bzw. verhandeln.

Hinweis: In Ansehung dieser Voraussetzungen wird erkennbar, dass die Stellung eines Insolvenzantrages durch das Gesetz vermieden werden soll, wenn diese nur deshlab erfolgen müsste, weil einem Antrag auf öffentliche Hilfen noch nicht stattgegeben wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen (bereits laufen, aber) noch nicht abgeschlossen wurden.

Anmerkung: Keine Voraussetzung ist indes, dass den Anträgen später auch stattgegeben wird bzw. die Investoren- bzw. Sanierungsgespräche tatsächlich zum Erfolg geführt haben.

Ausblick: Eine Verlängerung der „Schonfrist“ ist möglich und bereits in dem Entwurf angelegt. So enthält dieser eine Verordnungsermächtigung für das BMJV, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.3.2021 verlängert werden kann.