Degressive AfA zur Investitionsförderung
Bei bestimmten beweglichen Wirtschaftsgütern kann fortan statt der linearen Abschreibung auch wieder die degressive Abschreibung beantragt werden.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann auf Antrag statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) nach § 7 Abs. 1 Satz1 EStG die degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG beantragt werden. Der Gesetzgeber hat diese Abschreibungsmethode durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wieder eingeführt.
Zulässig ist die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Rahmen der Gewinneinkünfte. Sie ist mit einem festen Prozentsatz von dem jeweiligen Buchwert (Restwert) zu berechnen. Der Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des linearen Prozentsatzes betragen und den Höchstwert von 25% nicht übersteigen.
Da es bei der Fortführung der degressiven AfA nie zu einer Abschreibung auf EUR 0 kommen kann, erfolgt in der Praxis regelmäßig ein Wechsel zur linearen AfA und zwar in dem Jahr, in dem die lineare Restwert-AfA (unter Berücksichtigung der restlichen Nutzungsdauer) größer ist als die degressive AfA.
Die degressive AfA führt zu höheren Abschreibungen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mehr als vier Jahre beträgt. In Verlustfällen dürfte die höhere degressive AfA in der Regel nicht gewünscht sein.
Bei einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren hat die degressive Methode anfangs eine niedrigere AfA zur Folge. Das kann (nur) im Einzelfall günstiger sein, weil die höhere AfA dann in die Zukunft verlagert wird.