(Keine) Umsatzsteuer auf Vergütungen nicht selbständiger Aufsichtsräte

Ein Aufsichtsratsmitglied kann auch als „nicht selbständig“ einzustufen sein, wodurch die Vergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Tätigkeit von Aufsichtsräten ist steuerlich in der Regel als „selbständig“ anzusehen. Daher unterliegen die Vergütungen hierfür der Umsatzsteuer. In einem aktuellen Verfahren hat der EuGH ein Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Stiftung allerdings als „nicht selbständig“ eingestuft. Dessen Vergütung unterlag damit auch nicht der Umsatzsteuer (EuGH vom 13.06.2019, C-420/18).

Die deutsche Rechtsprechung geht hingegen (bislang) davon aus, dass die Aufsichtsratstätigkeit bei einer AG selbst dann als unternehmerische Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Aufsichtsrat zugleich als Angestellter bei der AG beschäftigt ist und „als Arbeitnehmervertreter nach dem Betriebsverfassungsgesetz“ in den Aufsichtsrat der AG gewählt worden ist (vgl. BFH vom 27.07.1972, V R 136/71; zuletzt bestätigt mit Urteil vom 20.08.2009, V R 32/08; vgl. hierzu auch Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE).

Besonderheiten gelten aber nach Auffassung der Finanzverwaltung z.B. dann, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter einer Gebietskörperschaft die Aufsichtsratstätigkeit „auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherren“ übernommen habe und nach den entsprechenden Vorschriften verpflichtet sei, die Vergütung hierfür ganz oder teilweise an den Dienstherren abzuführen (vgl. OFD Frankfurt vom 04.04.2014, S7100A-287-St110).

Es ist aber keinesfalls eindeutig, ob die jüngste EuGH-Entscheidung zu einer Kehrtwende bei der deutschen Sichtweise führen wird. Diese hätte im Übrigen nicht nur steuerliche Folgen hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die Aufsichtsratsvergütung selbst. Auch der Vorsteuerabzug aus diesbezüglichen Aufwendungen bei dem Aufsichtsrat und bei der von ihm überwachten Gesellschaft könnten hiervon betroffen sein.

Der BFH wird allerdings mit Blick auf diese Entscheidung demnächst eine Gelegenheit zur Überprüfung seiner bisherigen Sichtweise erhalten, da das hierzu bislang ruhende Revisionsverfahren (Aktenzeichen V R 62/17) neu aufgenommen wurde (Aktenzeichen V R 23/19).

Eine ggf. zu erwartende Änderung der Rechtsprechung bliebe zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes ohne Folgen für Bestandsfälle (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO). Dennoch sollte die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit sorgfältig im Auge behalten werden.