Steuertrick bei Privatnutzung mehrerer Firmenwagen

Darf ein Arbeitnehmer mehrere Dienstwagen auch privat nutzen, kann die 1 %-Regelung nur auf ein Fahrzeug beschränkt werden.

Gelegentlich kommt es – namentlich bei Geschäftsführern – vor, dass ein Arbeitnehmer mehr als einen Dienstwagen auch privat nutzen darf. In diesen Fällen ist grds. für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Auf dem Gestaltungswege kann jedoch erreicht werden, dass bei der Berechnung des pauschalen Nutzungswerts für Privatfahrten lediglich der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt wird.

A. Hintergrund und Grundsatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem Unternehmer die monatliche 1%-Bruttolistenpreisregelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, auch wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Der BFH geht von einem mehrfachen Nutzungsvorteil aus und legt die 1%-Bruttolistenpreisregelung damit fahrzeug- und nicht personenbezogen aus, vgl. z.B. BFH, Urteil VIII R 24/08 v. 9.3.2010, BStBl. II 2010, S. 903.

Es gilt daher im Grundsatz, dass die Privatnutzung für jedes Fahrzeug mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen ist, sofern einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge auch für private Zwecke zur Verfügung stehen.

B. Gestaltungsmöglichkeit

Nach Auffassung der Finanzverwaltung, welche diese in einem aktuellen BMF-Schreiben nochmals ausdrücklich festgeschrieben hat, ist bei der gleichzeitigen privaten Nutzung mehrerer Firmenwagen jedoch bei der Bewertung des Nutzungsvorteils im Rahmen der 1 %-Regelung lediglich vom Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs auszugehen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) „so gut wie ausgeschlossen ist“. Die Finanzverwaltung setzt sich mit dieser für den Steuerpflichtigen günstigen Auffassung ausdrücklich über die vorzitierte BFH-Rechtsprechung hinweg, vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl. I 2018, S. 592 Tz. 22

Es kann sich daher anbieten, für die Fahrzeuge ausdrücklich zu vereinbaren, dass eine private Mitbenutzung durch andere Personen ausdrücklich untersagt ist. Zudem sollte nachvollziehbar dokumentiert werden können, welches Fahrzeug das überwiegend genutzte ist.

Hinweis: Die Finanzverwaltung fordert in dem vorzitierten Schreiben, dass die Nutzung sämtlicher dem Arbeitnehmer überlassener Dienstfahrzeuge auf den Arbeitnehmer beschränkt wird. Dies ergibt auch Sinn: Selbst wenn nur eines der Fahrzeuge auch durch andere zur Privatsphäre gehörende Personen genutzt werden könnte, wäre es unbillig, nur ein Mal einen Nutzungsvorteil zu versteuern. (Denn dann könnte etwa die Ehefrau dieses Fahrzeug nutzen und – gleichzeitig – der Ehemann mit dem nur ihm zur Nutzung überlassenen Fahrzeug fahren.)

Gestaltungshinweis: Unklar ist, wann die FinVerw. davon ausgeht, dass die Nutzung der Fahrzeuge „so gut wie ausgeschlossen ist“. Der BFH geht davon aus, dass ein arbeitsvertraglich geregeltes Nutzungsverbot ausreicht, um den Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung außer Kraft zu setzen, vgl. BFH, Urteil VI R 56/10 v. 6.10.2011, BStBl. II 2012, 362. Daher sollte es auch im vorliegenden Fall ausreichen, die private Nutzung arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer zu beschränken. Dies kann etwa in einer Zusatzvereinbarung zu dem bisherigen Arbeitsvertrag geschehen.

Durch die vorgestellte Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis erreicht werden, dass die nicht überwiegend privatgenutzten Fahrzeuge nicht mehr der 1%-Regelung unterliegen, und insoweit kein geldwerter Vorteil der Besteuerung unterliegt.

C.   Abschließender Hinweis

Wichtig ist bei alldem – und auch ganz grundsätzlich – jedoch, dass insbesondere im Falle der Überlassung eines Pkw. an einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen wurde/wird. Fehlt es an einer solchen, kommt das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht.

Gleiches gilt, wenn die Überlassung des Kfz. gemessen an den betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens insgesamt nicht mehr als angemessen angesehen werden kann, vgl. dazu etwa Beck/Ackermann, NWB 2019, 788 ff., die in ihrem Beitrag die jüngere einschlägige FG-Rechtsprechung darstellen, daraus jedoch u.E. viel zu rigide Schlussfolgerungen ziehen. (So wird etwa die bereits in sich widersinnige Auffassung vertreten, „Luxussportwagen“ (bzw. gar generell alle „Luxusfahrzeuge“) dienten selbst dann den privaten Interessen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn betriebliche Interessen die privaten Neigungen in den Hintergrund drängten.) Wenngleich die Verf. nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Fin.Verw. auftraten, muss damit gerechnet werden, dass das neuralgische Thema „Firmenwagenüberlassung“ durch Finanzamtsvertreter auch weiterhin (und wohl zunehmend) kritisch behandelt wird.