Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung von F&E ab dem 1.1.2020

Der Gesetzesentwurf sieht ab 1.1.2020 eine steuerfreie Zulage von bis zu 500.000 € p.a. für F&E-Aktivitäten vor. 


UPDATE:

Der Bundesrat hat am beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung zuzustimmen (BR-Drucks. 553/19).


 

Bereits vor einigen Wochen haben wir unsere Mandanten über eine interessante Entwicklung informiert:

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) werden in Gestalt einer steuerfreien Forschungszulage Anreize geschaffen, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu entfalten oder auszuweiten und mit bereits geplanten Vorhaben etwaig erst nach dem 31.12.2019 zu beginnen.

I.   Umfang der Forschungszulage

Das Gesetz sieht die Einführung einer steuerlichen Zulage zur Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E) vor, die im Umfang von 25 % der mit dem Faktor 1,2 multiplizierten, auf die F&E-Projekte entfallenden Bruttolöhne und -gehälter gewährt werden soll. Einbezogen werden dabei auch Gehälter an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie (angemessene und klar vereinbarte) Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Die Bemessungsgrundlage ist begrenzt auf EUR 2 Mio. je Unternehmen und Wirtschaftsjahr. Dies entspricht einer Zulage von in der Spitze EUR 500.000 pro Jahr (max. EUR 15 Mio. pro Unternehmen und F&E-Vorhaben). Die Zulage kann grds. auch neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte F&E-Vorhaben erlangt werden.

Wird die Forschungszulage gewährt, so gehört diese weder zu den steuerpflichtigen Einnahmen noch mindert sie die als Betriebsausgaben abzugsfähigen F&E-Aufwendungen.

II.   Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Zu den begünstigten F&E-Projekten gehören Aktivitäten im Bereich der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung. Abgegrenzt werden diese begünstigten Tätigkeiten von – nicht begünstigten – Vorhaben, deren primäres Ziel lediglich in der Marktentwicklung oder der Erschaffung eines reibungslosen Produktionssystems eines im Wesentlichen festgelegten Produktes oder Verfahrens besteht.

Die drei vorgenannten Arten der begünstigten F&E werden in Anlage 1 des Gesetzesentwurfs näher definiert. Während bloße Grundlagenforschung keinen erkennbaren direkten kommerziellen Bezug aufweisen darf, gilt industrielle Forschung als auf die Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet, wobei das Ziel verfolgt wird, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Ebenso ist auch die experimentelle Entwicklung auf die Erschaffung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gerichtet und vollzieht sich als Erwerb, Kombination sowie Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten. Ebenfalls erfasst werden dabei zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die F&E-Projekte können von einzelnen Unternehmen oder in Kooperationen mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen durchgeführt werden.

III.   Zeitliche Anwendung und Verfahren

In zeitlicher Hinsicht soll die Regelung für Projekte anzuwenden sein, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird.

Über das Vorliegen eines begünstigten F&E-Vorhabens wird eine Bescheinigung ausgestellt, deren Beantragung bereits vor Durchführung des Projekts erfolgen kann.

IV.   Zusammenfassung und Ausblick

Durch den Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung von F&E werden beträchtliche steuerfreie Zulagen in Aussicht gestellt. Wir empfehlen daher, insbesondere bereits geplante F&E-Projekte daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um begünstigte Vorhaben handeln könnte. Bejahendenfalls sollte mit dem Beginn dieser Tätigkeiten nach Möglichkeit bis zum 1. Januar 2020 zugewartet werden, um die steuerliche Förderung zu erlangen.